Allgemeine Geschäftsbedingungen

Vertrags- und Lieferbedingungen der Timber Smile GmbH für Geschäftskunden

§1 Allgemeines

(1) Folgende Vertragsbedingungen gelten für alle Kaufverträge der Timber Smile GmbH – im Folgenden auch Auftragnehmer (AN) mit ihren Geschäftskunden – im Folgenden auch Auftraggeber (AG) -, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart wurde.

(2) Abweichende Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden (AG), wird hiermit widersprochen. Eine Lieferung der Ware oder eine Entgegennahme der Zahlung durch den Verkäufer, auch ohne ausdrücklichen Widerspruch gegen die Geltung von Bedingungen des Käufers gilt nicht als Einverständnis des Verkäufers mit diesen Bedingungen.

(3) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbedingung unter Kaufleuten werden die AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn der Verkäufer im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat.

§2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Sämtliche Angebote der Timber Smile GmbH sind freibleibend. Angebote der Timber Smile GmbH können vom AG nur in vollem Umfang angenommen werden. Die Bestellung von Teilen eines Angebots der Timber Smile GmbH ist nicht zulässig.

(2) Bestellungen können nur schriftlich per E-Mail oder Telefax erfolgen. Die Timber Smile GmbH ist nicht verpflichtet, eine Bestellung anzunehmen. Ein Vertrag zwischen der Timber Smile GmbH (AN) und dem gewerblichen Kunden (AG) kommt in der Regel wie folgt zustande:

a. Auf Grundlage einer von beiden Parteien unterschriebenen und vom AG rechtzeitig zurückgesandten schriftlichen Auftragsbestätigung. Mit der Gegenzeichnung und Rücksendung der Auftragsbestätigung durch den Kunden kommt der Vertrag grundsätzlich vollständig zustande.
b. Vertragsinhalt sind dabei nur die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen. Vorherige Verhandlungen führen nicht bereits zu einem rechtswirksamen Vertragsabschluss.
c. Mit Gegenzeichnung und Rücksendung der Auftragsbestätigung (Vertragsschluss) durch den AG wird grundsätzlich eine Anzahlung von 30 % der Auftragssumme fällig (vgl. § 7 Abs. 2 der AGB).
d. Auftragsbestätigungen ergehen an die vom Auftraggeber zuletzt an Timber Smile GmbH mitgeteilte Adresse.
e. Die Auftragsannahme durch die Timber Smile GmbH erfolgt auf Grundlage des als Anlage übersandten Angebots.

§3 Produktionsfreigabe

(1) Nach Erhalt der Anzahlung (siehe §2) werden dem Auftraggeber die für die Produktion notwendigen Abbundpläne einschl. wesentlicher Detailpunkte (Öffnungen, Installationen) übersendet. Der Auftraggeber muss diese mit seiner Unterschrift für die Produktion bestätigen und freigeben.

(2) Gewünschte Änderungen können in diesem Zuge nach Vereinbarung und statischen Möglichkeiten auf Wunsch gegen Aufpreis umgesetzt werden. Hierzu wird unter Umständen ein neues Angebot notwendig. Dieses Angebot des AN ist vom AG schriftlich zu bestätigen.

(3) Mit der Gegenzeichnung und Rücksendung der Werkpläne durch den Kunden wird die Restsumme des vollständigen Kaufpreises zur Zahlung fällig.

§4 Vorbemessung / bauphysikalische und statische Annahmen

(1) Die notwendigen Randbedingungen zum geplanten Gebäude und dem Bauort werden im Zuge des Bestellablaufes online abgefragt und sind dem AN vollständig und wahrheitsgemäß zu übermitteln.

(2) Die Timber Smile GmbH behält sich vor Bestellungen von Gebäude innerhalb von Erdbebenzonen oder in Regionen mit Schneelasten über 250 kg/m² abzulehnen. Die dem AN entstandenen Kosten sind diesem zu erstatten.

(3) Die statischen Berechnungen zu den tragenden Brettsperrholzelementen (Dach, Decken, Wände) sowie statisch relevante Trägereinbauten (i.d.R. Unterzüge) werden anhand der uns vom Auftraggeber übersendeten Angaben zum Gebäude und Bauort beauftragt. Es wird von der Korrektheit dieser Informationen ausgegangen. Der Auftraggeber haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Angaben. Darüber hinausgehende Annahmen zum Gebäude (z.B. zulässiges Gewicht der Boden- und Wandaufbauten) sowie die statischen Details sind im Zuge der Ausführung dem statischen Dokument zu entnehmen. Die statischen Berechnungen sind projekt- und ortsabhängig und basieren auf den normativen Regelungen Deutschlands und sind dementsprechend ausschließlich für Regionen innerhalb von Deutschland zulässig.

(4) Die Nachweise beziehen sich ausschließlich auf die Brettsperrholzbauteile sowie statisch relevante Trägereinbauten. Darüber hinausgehende Nachweise zur Lastweiterleitung in Richtung Baugrund (z.B. im Falle eines angeschlossenen Kellergeschosses) sowie die Gründungsbauteile selbst sind nicht Teil der statischen Berechnungen. Diese sind durch den Auftraggeber an ein befugtes und befähigtes Unternehmen zu beauftragen.

(5) Im Falle von Fertigmodulen beziehen sich die Nachweise immer auf ein freistehendes Modul ohne Belastungszenarien durch darüberliegende Tragwerke. Eine Kombination (z.B. Stapeln zu einem Gebäudekomplex) mehrerer Module ist somit nicht abgedeckt. Solche Fälle sind durch ein zusätzliches statisches Gutachten zu beauftragen und zu untersuchen.

(6) Alle Gebäude werden immer für eine Feuerwiderstandsdauer in Höhe von 0 Minuten (kein Brand) nachgewiesen. Der Auftraggeber hat sich über die baurechtlichen Anforderungen am Aufstellort zu informieren. Die Bauteile sind in solchen Fällen entsprechend konstruktiv vor Brand zu schützen.

(7) Weitere Planungsleistungen wie bauphysikalische Berechnungen sind ausschließlich Sache des Auftraggebers und werden von diesem durch ein befugtes und befähigtes Unternehmen erstellt, geprüft und freigegeben. Etwaige Vorberechnungen durch die Timber Smile GmbH sind lediglich als unverbindliche Richtwerte anzusehen. Solche Berechnungen sind keinesfalls als bauphysikalisches Gutachten oder eine derartige Prüfung zu verstehen.

§5 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt nach Vereinbarung.

(2) Die Lieferfristen und -termine der Timber Smile GmbH ergeben sich aus der Auftragsbestätigung oder aus einer gesonderten schriftlichen Mitteilung des Auftragnehmers. Lieferfristen gelten stets ab Auftragsbestätigung des Auftragnehmers; Liefertermine verstehen sich grundsätzlich EXW (Ab Werk).

(3) Die Timber Smile GmbH ist berechtigt, Lieferfristen und –termine aus den Gründen des Verzugs oder Unmöglichkeit sowie bei Bestehen sonstiger Hindernisse, die nicht durch zumindest grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers herbeigeführt wurden, angemessen zu verlängern bzw. zu verschieben. Die Timber Smile GmbH teilt dem Auftraggeber eine derartige Verzögerung der Lieferung, falls möglich, mindestens 24 Stunden vor dem ursprünglichen Liefertermin mit.

(4) Bei aus der Sphäre des Auftraggebers verursachten Verzögerungen, wie beispielsweise verspäteter Eingang einer (An)Zahlung, verliert der Liefertermin ebenfalls seine Verbindlichkeit. Dem AG stehen aus solchen Verzögerungen keine Ansprüche zu.

(5) Die Timber Smile GmbH ist berechtigt, Teil- und Vorauslieferungen durchzuführen, soweit dies dem Kunden zumutbar ist.

(6) Übernimmt der AG die Ware nach Fertigstellung zum vereinbarten Termin nicht oder nicht rechtzeitig, so trägt der AG ab dem Beginn des achten Tages die entstehenden Lagerkosten in Höhe von 7,00 €/m³ pro angefangene Woche (7 Kalendertage).

§6 Preise und Mengen

(1) In der Angebotssumme enthalten sind alle tragenden Brettsperrholzelemente einschl. notwendiger Fenster- und Türöffnungen sowie wesentliche Installationsöffnungen der technischen Leitungsführung. Zusätzlich notwendige und tragende Holz- bzw. Stahleinbauten, die in direkter Verbindung mit den Brettsperrholzelementen stehen sind ebenfalls enthalten. Zusätzlich werden alle für die tragenden Brettsperrholzelemente benötigten Verbindungsmittel (vor allem Schrauben und Winkel) und für die Elementierung notwendige Stoßdeckleisten mitgeliefert. Der Lieferumfang ist eindeutig in dem beiliegenden Angebot gelistet und beschrieben. Im Falle von Fertigmodulen werden die Elemente in unserem Werk kraftschlüssig vormontiert. Der Ausbau des Moduls ist nicht Teil des Angebots.

(2) Die endgültigen Preise inkl. weiterer Vertrags- / Lieferbedingungen werden in einer Auftragsbestätigung fixiert.

(3) Nach Rücksendung der unterschriebenen Werkpläne (siehe §3) an die Timber Smile GmbH sind inhaltliche Änderungen im Auftrag nicht mehr möglich. Ab dem Zugang der gegengezeichneten Werkpläne bei der Timber Smile GmbH kann der AN in dem verbleibenden Zeitraum bis zum geplanten Liefertermin die Produktion des Auftrags frei beginnen.

§7 Zahlungsbedingungen

(1) Alle angeführten Preise sind Euro-Preise. Die Preise sind Netto-Preise und zuzüglich Steuern und Abgaben zu verstehen.

(2) Mit der Gegenzeichnung und Rücksendung der Auftragsbestätigung durch den Kunden wird grundsätzlich eine Anzahlung in Höhe von 30 % der  Auftragssumme fällig.

(3) Mit der Gegenzeichnung und Rücksendung der Werkpläne durch den Kunden wird der Restkaufpreis in vollem Umfang zur Zahlung fällig.

(4) Im Falle eines Zahlungsverzuges werden für die Zeit vom Fälligkeitstag bis zum Zahlungseingang gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 2 BGB berechnet. Der Auftragnehmer hat gegenüber dem Auftraggeber Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Auftraggebers bedingten Betreibungskosten (einschließlich Mahnkosten), es sei denn, den Auftraggeber trifft für den Zahlungsverzug kein Verschulden. Mit dem Zahlungsverzug ist der Verlust aller etwaig gewährten Vorteile wie Rabatte, Umsatz- oder Frachtvergütungen oder Ähnliches verbunden. Des Weiteren werden alle anderen bis dahin noch nicht fälligen Forderungen fällig.

(5) Die Berufung auf Mängel entbindet den AG nicht von seiner Pflicht zur Einhaltung der Zahlungsbedingungen.

§8 Lieferbedingungen & Transport

(1) Als „Transport“ wird die Lieferung der bestellten Produkte (Fracht) zu einem vorgegebenen Lieferort (Baustelle, Werksgelände, etc.) verstanden. Der Transport wird als separate Auftragsposition vereinbart und als eigenständige Position abgerechnet. Dies gilt auch für mögliche Mehrkosten, die  sich aus Steh-, Umlade- bzw. Manipulationszeiten ergeben.

(2) Der Transport der Fertigmodule aus Kreuzverbundholz erfolgt grundsätzlich als Ganzes. Der Transport einzelner Bauelemente aus Kreuzverbundholz erfolgt grundsätzlich liegend. Pro LKW können maximal 45 m³ bzw. 25 t transportiert werden.

(3) Der AN geht grundsätzlich davon aus, dass die Fracht unmittelbar nach Erreichen des Lieferortes gelöscht wird. Die Transportpreise beinhalten daher 4 Stunden Standzeit für die Entladung. Jede weitere angefangene Stunde wird mit einem Kostensatz von 45 € / Stunde abgerechnet.

(4) Für die Abladung ist durch den AG entsprechend dimensioniertes Hebegerät (z.B. mobiler Kran) einschl. dafür notwendiges Fachpersonal bereitzustellen.

(5) Die Zufahrt zur Baustelle muss für einen Sattelaufleger geeignet sein. Es ist auch darauf zu achten, dass der öffentliche Verkehrsweg zur Baustelle mit einem Sattelaufleger – Gesamtlänge von ca. 19 m – befahrbar sein muss.

(6) Die Transportkosten werden mittels Standard-Sattelaufleger gerechnet. Sollte die Baustelle nur mit gelenktem Spezialaufleger oder dergleichen befahrbar sein, so wird dieser Mehraufwand an den Auftraggeber weiterverrechnet.

(7) Bis zu einer Frist von 12 Werktagen vor Auslieferung kann eine Verschiebung des Liefertermins kostenlos für den AG durchgeführt werden. Wird eine Lieferterminverschiebung kurzfristiger als 12 Werktage vor Auslieferung bekannt gegeben, so werden pro LKW eine Pauschale in Höhe von €500 zzgl. MwSt. sowie je Tag der Verschiebung € 50,00 zzgl. MwSt. verrechnet. Dem AG bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass dem AN ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei einer Unterschreitung der Frist von 5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Liefertermin ist eine Verschiebung des geplanten Termins nicht möglich. Basis für die Berechnung bildet der von der Timber Smile GmbH bestätigte Liefertag.

(8) Bei voraussichtlichem Schlechtwetter am Liefertag wird die Timber Smile GmbH versuchen, gemeinsam mit dem AG einen alternativen Liefertermin innerhalb von 12 Werktagen zu bestimmen. Ein Anspruch auf Lieferterminverschiebung besteht nicht.

(9) Das Hebesystem wird durch die Timber Smile GmbH vorgegeben.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Timber Smile GmbH behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang des Kaufpreises einschließlich Nebengebühren vor. Bis zum Zeitpunkt der vollständigen Bezahlung haftet der AG ab Gefahrenübergang für alle Schäden durch Bruch, Diebstahl, Feuer oder sonstige Elementarereignisse. Der AG ist verpflichtet, die Ware ordnungsgemäß zu verwahren und ausreichend gegen sämtliche im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb vorhersehbaren Risiken zu versichern.

(2) Der AG verpflichtet sich, die Waren weder zu verpfänden noch sicherungsweise zu übereignen. Eine Weiterveräußerung im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ist zulässig. Sollte der AG die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weiterveräußern, so tritt er bereits jetzt, soweit gesetzlich zulässig, alle Forderungen in Höhe des endgültigen Rechnungsbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an die Timber Smile GmbH ab.

§10 Mängel

(1) Holz ist ein Naturprodukt. Seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Der Auftraggeber hat insbesondere seine biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

(2) Die Genauigkeit des Abbunds liegt im Bereich der gem. DIN 18203 definierten Toleranzen im Hochbau.

(3) Es gilt die unverzügliche Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. Allfällige Qualitätsmängel müssen vor Verarbeitung der Ware schriftlich unter detaillierter Bezeichnung der behaupteten Mängel, möglichst samt Fotodokumentation angezeigt werden. Die Beweislast für die Mangelhaftigkeit liegt beim AG.

(4) Mengenreklamationen sind unmittelbar nach Empfang der Ware unter Anschluss des Frachtdokuments detailliert schriftlich geltend zu machen.

(5) Kommt der Auftraggeber dieser unverzüglichen Untersuchungs- und Rügepflicht nicht spätestens binnen 5 Werktagen nach Lieferung nach, gilt bei einem Mangel, der bei Untersuchung erkennbar gewesen wäre, die Ware als genehmigt und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen.

(6) Ist bei Übernahme der Ware nach dem ordnungsmäßigen Geschäftsgang eine sofortige Untersuchung der Ware nicht möglich, ist dieser Umstand dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen und ein allfälliger, bei einer nachfolgenden Untersuchung feststellbarer Mangel binnen 5 Werktagen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für Fehl- und Anderslieferungen. Werden Mängel erst später erkennbar, so sind diese ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch binnen 5 Tagen ab Erkennbarkeit des Mangels, zu rügen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt.

(7) Bei berechtigten Beanstandungen kann die Timber Smile GmbH nach eigener Wahl den Mangel beseitigen oder die mangelhafte Ware austauschen.

(8) Durch Verhandlungen über Mängelrügen verzichtet die Timber Smile GmbH nicht auf den Einwand, dass die Mängelrüge an sich zu spät erhoben oder nicht ausreichend spezifiziert wurde.

(9) Retoursendungen von Waren bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des AN und gehen zu Lasten, auf Kosten und Gefahr des AG.

(10) Bei unberechtigten Mängelrügen können die Kosten der Prüfung dem AG in Rechnung gestellt werden.

(11) Eine Be- oder Verarbeitung der Ware führt zum Ausschluss der Gewährleistung. Dies gilt auch für mit der Timber Smile GmbH unabgestimmt durchgeführte bzw. veranlasste Nacharbeiten in Zusammenhang mit etwaigen Mängeln.

(12) Die Anmeldung von Gewährleistungsansprüchen entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Zahlungsverpflichtung.

§11 Verzug oder Unmöglichkeit

(1) Für Verzug oder Unmöglichkeit der Lieferung infolge höherer Gewalt (z.B. Streik, Feuer, Krieg, Transportstörungen, Diebstahl, technischer Probleme in der Produktionsanlage, Rohstoffknappheit etc.) – auch wenn diese bei unseren Vorlieferanten oder Subunternehmen eintreten – oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des ANs liegen, etwa wegen nicht rechtzeitigen Abschlusses notwendiger Vorarbeiten durch den AG, haftet die Timber Smile GmbH nicht.

(2) Sollte als Folge höherer Gewalt oder aus Gründen, die nicht in der Sphäre des AN liegen, die Leistung verhindert werden, so ist die Timber Smile GmbH berechtigt, die noch offenen Lieferzusagen zu stornieren. Das gilt auch, wenn die Lieferverhinderung auf Verzug oder Nichtleistung eines Vorlieferanten zurückgeht.

§12 Haftung

(1) Der AN haftet außerhalb des zwingenden Anwendungsbereiches des Produkthaftpflichtgesetzes für einen dem AG entstandenen Schaden nur insoweit, als ihm oder einem seiner Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Der Nachweis des groben Verschuldens obliegt dem AG.

(2) Für Schäden infolge unsachgemäßer Behandlung und nicht bestimmungsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren übernimmt die Timber Smile GmbH keinerlei Haftung. Auch für nachträgliche Arbeiten Dritter an der gelieferten Ware haftet die Timber Smile GmbH nicht.

(3) Die Haftung für entgangenen Gewinn, Folgeschäden oder für Schäden aufgrund von Ansprüchen Dritter wird ausgeschlossen, sofern nicht grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verschulden vorliegt.

§13 Geltendes Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für Zahlung des Kaufpreises sowie für sonstige Leistungen des Auftraggebers ist stets der Ort des gesellschaftsrechtlichen Sitzes des AN. Für alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten wird das für den Sitz des AN örtlich zuständige Gericht vereinbart, sofern der Käufer Kaufmann ist.

§14 Sonstige Bestimmungen

(1) Falls einzelne Bestimmungen dieser Vertrags- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen mit rückwirkender Kraft durch gleichwertige, rechtlich zulässige Vereinbarungen zu ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg sicherstellen und dem gewollten Vertragszweck am nächsten kommen. Diese Regelungen gelten entsprechend, wenn sich nachträglich Lücken des Vertragsverhältnisses herausstellen sollten.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, offenkundige Irrtümer, wie etwa Schreib- und Rechenfehler in Angeboten, Kostenvoranschlägen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen und Rechnungen jederzeit zu korrigieren.

(3) Schriftliche Erklärungen (auch per Fax oder E-Mail) gelten als zugegangen, wenn sie an die zuletzt vom Auftraggeber bekannt gegebene Adresse gesandt werden.